Mit einem Ergebnisabführungsvertrag – auch Gewinnabführungsvertrag genannt – verpflichtet sich ein Unternehmen im Sinne von §§ 291 ff. AktG (Aktiengesetz), seinen Gewinn an ein einziges anderes Unternehmen abzuführen. Das Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags bildet eine Voraussetzung sowohl für die körperschaftsteuerliche Organschaft i.S.d. §§ 14 ff. KStG als auch auch die gewerbesteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG.
Unmittelbar gelten die Vorschriften im Aktiengesetz nur für die Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien. Die Regelungen sind allerdings auch auf die GmbH entsprechend anwendbar. Gleiches gilt für den Ergebnisabführungsvertrag der GmbH & Co. KG.
Der Ergebnisabführungsvertrag hat bestimmte zivilrechtliche und steuerrechtliche Voraussetzungen. Ebenso ergeben sich bestimmte buchhalterische und steuerliche Auswirkungen, die wie etwa die körperschaftsteuerliche Organschaft in Anspruch genommen werden, um im Sinne einer Gruppenbesteuerung die Steuerlast senken zu können. Dieser Beitrag fasst für Sie die wichtigsten Grundsätze und Folgen für Ergebnisabführungsverträge zusammen.
§§ 291 ff. AktG regeln die zivilrechtlichen Voraussetzungen für den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages. Im Aktiengesetz ist nicht geregelt, wie ein solcher Vertrag bei der GmbH zu vereinbaren ist. Grundsätzlich ist es aber auch einer GmbH oder GmbH & Co. KG möglich, bei einer Organgesellschaft oder Organträger zu sein. Das folgt unter anderem aus § 17 KStG. Zum Teil werden einige Regelungen der §§ 291 Aktiengesetz entsprechend angewendet. Der zivilrechtlich wirksame Ergebnisabführungsvertrag muss diese Formalien einhalten:
Steuerlich wird für die Wirksamkeit beim Ergebnisabführungsvertrag zunächst an dessen zivilrechtliche Wirksamkeit angeknüpft. Daneben regelt das Körperschaftsteuergesetz zwei entscheidende Voraussetzungen, die immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit den Finanzämtern führen. Dahinter steht die steuerrechtliche Organschaft insbesondere im Körperschaftsrecht, aus der sich am Ende der mögliche Nutzen eines Gewinnabführungsvertrages ergibt.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG sieht vor, dass der Ergebnisabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein muss. Dabei geht es um Zeitjahre und nicht Kalender- oder Wirtschaftsjahre. Der Bundesfinanzgerichtshof hat diese Rechtsauffassung der Finanzbehörden ausdrücklich in verschiedenen Urteilen bestätigt.
Aus § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG folgt außerdem, dass der Ergebnisabführungsvertrag tatsächlich während der gesamten Vertragsdauer durchgeführt werden muss.
Rund um die Anforderungen der Mindestvertragsdauer und des Durchführungsgebotes ist eine umfangreiche Rechtsprechung entstanden, bei denen verschiedene Details und Abweichung von der Norm zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden führen. Typische Fragen in diesem Zusammenhang sind zum Beispiel:
Bereits an dieser Stelle wird deutlich, dass es für die steuerliche Anerkennung der Ergebnisabführungsverträge auf viele Details ankommt.
Hier können sich weitere komplexe Rechtsfragen ergeben, wenn ein Ergebnisabführungsvertrag vorzeitig beendet wurde. Vorzeitig beendet heißt in diesem Zusammenhang vor Ablauf der fünfjährigen Mindestvertragsdauer. Hier wird sich immer die Frage nach der steuerlichen Wirksamkeit für den Zeitraum der tatsächlichen Durchführung stellen. Entscheidend ist nach Auffassung der Richter, ob die Beendigung per Kündigung oder im gegenseitigen Einvernehmen aus einem wichtigen Grund erfolgt.
Das Unternehmen, das mit dem Ergebnisabführungsvertrag Gewinn abführt, fügt nach § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB einen gesonderten GuV-Posten ein. Dieser kann beispielsweise lauten Aufwendungen aus Gewinnabführung. Die Gewinnabführungsschuld wird dabei unter Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen ausgewiesen. Macht das zur Abführung verpflichtete Unternehmen einen Verlust, ist die Muttergesellschaft zum Ausgleich verpflichtet. Hier lautet der entsprechende GuV-Posten Erträge aus der Verlustübernahme. Das gewinnabführende Unternehmen kommt im Ergebnis auf 0. Der Ergebnisabführungsvertrag in der Bilanzierung bietet grundsätzlich weniger Probleme als die steuerlich wirksame Gestaltung des Vertrages.
Ergebnisabführungsverträge müssen unter Beachtung der zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Voraussetzungen begründet und laufend überwacht werden. Bei der Gestaltung sind Erfahrung, Kompetenz und der Blick für das Detail gefragt.
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